Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Geräte muss der Arbeitgeber organisieren, nicht der einzelne Mitarbeitende. Grundlage sind die DGUV Vorschrift 3, die BetrSichV und als technische Prüfnorm die DIN VDE 0701-0702. Durchführen darf das nur eine Elektrofachkraft oder eine zur Prüfung befähigte Person, wobei elektrotechnisch unterwiesene Personen nur unterstützend mitwirken. Der Ablauf folgt drei Schritten: Besichtigen, Erproben, Messen.
Kurz gesagt:
- Die Prüfintervalle für ortsveränderliche Geräte hängen vom Einsatzort und der Nutzung ab, variieren aber meist zwischen zwei Jahren für Bürogeräte und drei Monaten für Baustellengeräte.
- Es muss eine qualifizierte Elektrofachkraft oder eine prüfausgebildete Person die wiederkehrende Prüfung durchführen, wobei elektrotechnisch unterwiesene Personen nur unterstützend tätig sein dürfen.
- Die Prüfsequenz folgt den Schritten Besichtigen, Erproben und Messen, wobei die Geräte bei Schäden sofort aus dem Verkehr gezogen werden müssen.
- Ein Prüfgerät sollte mehrere Messfunktionen automatisiert durchführen, eine klare Anzeige bieten und das Prüfprotokoll mindestens Datum, Prüfer, Gerät, Ergebnisse und nächste Frist enthalten.
- Bei größeren Beständen hilft eine strukturierte Organisation, Fehlerquoten zu dokumentieren und die Fristen zuverlässig einzuhalten, um behördliche und haftungsbezogene Risiken zu minimieren.
Inhaltsverzeichnis
- Was zählt als ortsveränderliches elektrisches Gerät?
- Wer haftet und wer darf prüfen? DGUV, BetrSichV und TRBS im Überblick
- Wie oft müssen ortsveränderliche Geräte geprüft werden?
- Prüfablauf vor Ort: Besichtigen, Erproben, Messen
- Welches Prüfgerät passt und was gehört ins Protokoll?
- Prüfungen organisieren: Bestandslisten und Vergabe an Dienstleister
- Warum sich strukturierte Prüfprozesse für Betriebe auszahlen
- E-Check und wiederkehrende Prüfungen aus einer Hand
- Wichtige Originalquellen im Überblick
- Quellen
- FAQ
Was zählt als ortsveränderliches elektrisches Gerät?
Ortsveränderlich ist ein Gerät, wenn es während des Betriebs bewegt werden kann oder an einen Versorgungsanschluss angeschlossen wird, ohne fest montiert zu sein. Das grenzt den Begriff klar von ortsfesten Anlagen ab, die fest verdrahtet sind, etwa eine Verteilung oder eine Festinstallation. Wer entscheiden muss, ob ein Gerät geprüft werden muss, orientiert sich an dieser einfachen Faustregel: Lässt sich das Gerät ohne Werkzeug umstellen und per Stecker anschließen, fällt es unter die Prüfpflicht.
In der Praxis sind das:
- Bürogeräte wie Drucker, Monitore, Kaffeemaschinen und Verlängerungskabel
- Werkstattgeräte wie Bohrmaschinen, Winkelschleifer und Ladegeräte
- Baustellengeräte wie Baustromverteiler, Handleuchten und mobile Kompressoren
Die Schutzklasse beeinflusst, wie umfangreich die spätere Messung ausfällt. Geräte der Schutzklasse I benötigen eine Schutzleiterprüfung, Schutzklasse II verzichtet darauf, und Schutzklasse III mit Kleinspannung verlangt ohnehin nur einen reduzierten Prüfumfang.
Wer haftet und wer darf prüfen? DGUV, BetrSichV und TRBS im Überblick
Die rechtliche Basis bildet ein Zusammenspiel aus drei Regelwerken. Die DGUV Vorschrift 3 fordert die regelmäßige Prüfung elektrischer Betriebsmittel, während §14 der Betriebssicherheitsverordnung die Prüfpflicht des Arbeitgebers festschreibt, inklusive der Aufzeichnung und Aufbewahrung der Ergebnisse. Die TRBS 1201 und 1203 konkretisieren, wie eine Prüfung fachlich abzulaufen hat und welche Qualifikation die Prüfperson mitbringen muss.
Wer tatsächlich prüfen darf, ist klar gestaffelt:
- Elektrofachkraft: plant, beurteilt und führt komplexe Prüfungen eigenständig durch
- Zur Prüfung befähigte Person: darf definierte Wiederholungsprüfungen selbstständig ausführen, wenn Qualifikation und Erfahrung passen
- Elektrotechnisch unterwiesene Person: unterstützt nur unter Aufsicht, etwa bei einfachen Sichtkontrollen, nach DGUV Information 203-049
Für den Betrieb heißt das organisatorisch: Ohne dokumentierte Qualifikation der Prüfperson und ohne Prüfprotokoll gilt eine Prüfung im Zweifel als nicht erfolgt. Genau das wird bei einer Kontrolle oder nach einem Schadensfall zuerst nachgefragt.
Wie oft müssen ortsveränderliche Geräte geprüft werden?

Feste, für alle Betriebe gültige Fristen gibt es nicht. Die DGUV Information 203-071 nennt aber Richtwerte, an denen sich Betriebe orientieren können: Bürogeräte werden häufig alle zwei Jahre geprüft, Geräte in Werkstätten oder Produktion typischerweise jährlich und auf Baustellen deutlich enger, oft alle paar Monate.
Diese Richtwerte sind ein Startpunkt, kein Dogma. Wer eine Fehlerquote unter 2 % bei den letzten Prüfungen erreicht, kann die Intervalle verlängern. Steigt die Fehlerquote, wird verkürzt. Auch die Einsatzbedingungen zählen mit: ein Kabel, das täglich über staubigen Betonboden gezogen wird, verschleißt schneller als ein Bürodrucker unter dem Schreibtisch. Betriebe mit vielen Geräten kommen um eine Fristenübersicht kaum herum:
- Gerätegruppen mit ähnlichem Risiko zusammenfassen und einheitlich terminieren
- Fehlerquoten je Gruppe dokumentieren, um Fristen begründet anzupassen
- Eine zentrale Übersicht (Tabelle oder Software) führen, die automatisch an anstehende Prüfungen erinnert
Prüfablauf vor Ort: Besichtigen, Erproben, Messen
Die DIN VDE 0701-0702 gibt die Reihenfolge vor. Diese Reihenfolge ist kein Zufall: Jeder Schritt baut auf dem vorherigen auf.
- Besichtigen: Gehäuse, Kabel und Stecker auf äußere Schäden prüfen. Ist das Gehäuse gerissen, die Zugentlastung ausgerissen oder die Isolierung brüchig, ist das Gerät schon durchgefallen, bevor gemessen wird.
- Erproben: Funktionstest durchführen. Schaltet das Gerät korrekt, arbeiten eingebaute Schutzfunktionen wie erwartet, etwa ein FI-Schutz in einer Verlängerung?
- Messen: Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand und, je nach Gerät, Ersatzableitstrom oder Differenzstrom werden gemessen. Die Grenzwerte richten sich nach Geräteklasse und Norm.
- Bewerten und dokumentieren: Ergebnis festhalten, nächsten Prüftermin eintragen, bei Bedarf Prüfplakette anbringen.
Fällt ein Gerät bei einem der drei Schritte durch, wird die Prüfung sofort abgebrochen. Das Gerät wird eindeutig als defekt gekennzeichnet, aus dem Verkehr gezogen und darf erst nach Reparatur und erneuter Prüfung wieder eingesetzt werden. Genau hier zeigt sich auch die Gefahr bei der Messung selbst: Wer mit beschädigten Messleitungen oder ohne geeignete persönliche Schutzausrüstung arbeitet, riskiert einen Stromschlag oder einen Kurzschluss im Prüfgerät. Deshalb gehören isolierte Prüfspitzen, ein funktionsfähiges Prüfgerät mit gültiger Kalibrierung und trockene Arbeitsbedingungen zur Grundausstattung jeder Prüfperson.
Profi-Tipp: Prüfen Sie nie unter Zeitdruck kurz vor Feierabend. Die meisten übersehenen Schäden an Zugentlastungen und Steckergehäusen fallen genau dann durch, wenn die Sichtprüfung zur Formsache verkommt.

Welches Prüfgerät passt und was gehört ins Protokoll?
Ein gutes Prüfgerät für Wiederholungsprüfungen kombiniert mehrere Messfunktionen in einem Gerät und führt die Prüfsequenz automatisiert durch. Das spart Zeit und reduziert Bedienfehler. Wichtig wird das besonders dort, wo elektrotechnisch unterwiesene Personen mitwirken: Solche Geräte müssen laut DGUV Information 203-049 eine eindeutige Bestehen-oder-Nicht-Bestehen-Anzeige liefern, akustisch oder optisch, damit die Prüfperson eine Fehlmessung nicht selbst interpretieren muss.
Ins Prüfprotokoll gehören mindestens:
- Datum der Prüfung und Name der Prüfperson mit Qualifikationsnachweis
- Geprüftes Gerät mit Inventarnummer oder eindeutiger Kennung
- Messergebnis je Prüfschritt und die angewandte Prüfgrundlage
- Termin der nächsten fälligen Prüfung
Profi-Tipp: Eine Prüfplakette am Gerät ist praktisch, aber rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Entscheidend ist laut DGUV Information 203-071 ein Nachweis der letzten Prüfung am Einsatzort, der bei einer Kontrolle sofort greifbar ist, egal ob als Aufkleber oder digital hinterlegt.
Elektronische Protokolllösungen mit Historie je Gerät machen genau das einfacher als Papierlisten, die schnell unvollständig werden.
Prüfungen organisieren: Bestandslisten und Vergabe an Dienstleister
Wer viele Geräte im Bestand hat, kommt ohne eine strukturierte Liste nicht durch die Prüfsaison. Der erste Schritt ist die Bildung von Gerätegruppen nach Einsatzort und Risiko, wie es die DGUV Information 203-071 empfiehlt. Das erleichtert sowohl die Terminplanung als auch die Preisverhandlung mit einem externen Prüfdienstleister.
Wird die Prüfung an einen Dienstleister vergeben, sollte die Leistungsbeschreibung mindestens diese Punkte klären:
- Umfang und Anzahl der zu prüfenden Geräte je Standort
- Nachweis der Qualifikation der eingesetzten Prüfpersonen
- Format und Übergabeweg des Prüfprotokolls
Profi-Tipp: Informieren Sie Nutzer vorab über den Prüftermin und bitten Sie darum, Geräte griffbereit und nicht verschlossen im Schreibtisch zu lassen. Das allein spart bei größeren Prüfrunden oft mehrere Stunden Suchzeit.
Mehr zum praktischen Vorgehen liefert der Leitfaden zur Sicherheitsprüfung elektrischer Anlagen, der die Organisation größerer Prüfrunden ergänzend beschreibt.
Warum sich strukturierte Prüfprozesse für Betriebe auszahlen
Die Erfahrung aus zahlreichen Betriebsbegehungen zeigt ein Muster: Nicht die fehlende Prüfung selbst verursacht die größten Probleme, sondern die fehlende Dokumentation davor. Ein Betrieb, der Gerätegruppen sauber führt und Fristen nachvollziehbar begründet, steht bei einer behördlichen Kontrolle oder nach einem Schadensfall ungleich besser da als einer, der nur einzelne Prüfplaketten vorweisen kann. Strukturierte Abläufe verhindern nicht nur Ausfälle, sie verringern auch das Haftungsrisiko der Geschäftsführung erheblich.
— Elektro
E-Check und wiederkehrende Prüfungen aus einer Hand
Ein Elektrikerbetrieb kann für Betriebe die komplette Prüforganisation übernehmen, von der ersten Bestandsaufnahme bis zum fertigen Prüfprotokoll, sodass Termine, Prüfgeräte und Fristenlisten nicht selbst koordiniert werden müssen.

Der E-Check deckt genau die Prüfschritte ab, die dieser Artikel beschrieben hat: Besichtigen, Erproben, Messen, dokumentiert nach DIN VDE 0701-0702. Läuft ein Gerät bei der Prüfung durch, übernimmt Elektrotechnik-ernst auch die anschließende Instandhaltung, sodass kein zweiter Ansprechpartner nötig wird. Zertifiziertes Fachpersonal aus der Region kennt die üblichen Schwachstellen in Werkstätten und Büros und plant die Fristen risikobasiert statt schematisch. Wer seine nächste Prüfrunde nicht mehr selbst organisieren möchte, kann direkt einen Termin für den E-Check anfragen und bekommt danach ein vollständiges Prüfprotokoll für die eigenen Unterlagen.
Wichtige Originalquellen im Überblick
- DGUV Information 203-049: Prüfablauf, Qualifikationsanforderungen, Prüfgeräteauswahl
- DGUV Information 203-071: Fristen, Nachweispflicht, Gerätegruppen
- BetrSichV und §2 BetrSichV: Prüfdefinition und außerordentliche Prüfungen
Quellen
- Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel – Praxistipps für Betriebe (DGUV Information 203-049)
- Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Information 203-071)
- Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV (Gesetze im Internet)
- BetrSichV §2 (Gesetze im Internet)
FAQ
Wer darf ortsveränderliche elektrische Geräte prüfen?
Eine Elektrofachkraft oder eine zur Prüfung befähigte Person darf die Prüfung eigenständig durchführen. Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen nur unterstützend mitwirken, etwa bei einfachen Sichtprüfungen unter Aufsicht, wie DGUV Information 203-049 festhält.
Wie oft muss ein ortsveränderliches Gerät geprüft werden?
Es gibt keine gesetzlich fixierte Frist, nur Richtwerte. Bürogeräte werden häufig alle zwei Jahre geprüft, Werkstattgeräte eher jährlich und Baustellengeräte oft alle drei Monate, je nach Fehlerquote und Einsatzbedingungen laut DGUV Information 203-071.
Welche Norm gilt für die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel?
Die technische Prüfgrundlage ist die DIN VDE 0701-0702 mit der festen Reihenfolge Besichtigen, Erproben, Messen. Rechtlich verpflichtet dazu die BetrSichV in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 3.
Ist eine Prüfplakette am Gerät Pflicht?
Nein, eine Prüfplakette ist keine generelle Pflicht. Wichtiger ist ein am Einsatzort verfügbarer Nachweis der letzten Prüfung, egal ob als Aufkleber oder in digitaler Form, wie DGUV Information 203-071 erläutert.
Was kostet ein E-Check? Aktuelle Preise erfahren Sie direkt über die Website des Anbieters.
Der Preis für den E-Check ist auf der Leistungsseite nicht öffentlich gelistet und wird individuell nach Geräteanzahl und Standort ermittelt. Eine Anfrage über die Website liefert ein passendes Angebot.











